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Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, ist eine Wahl abzusagen und eine Nachwahl anzuordnen, wenn die Wahl aufgrund der epidemischen Lage nicht durchgeführt werden kann oder im Vorfeld der Wahl keine hinreichende politische Willensbildung möglich ist. § 31 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 65a folgende Angabe eingefügt: „§ 65b Ausnahmebestimmung aus Anlass einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
Nach § 65a wird folgender § 65b eingefügt: „§ 65b Ausnahmebestimmung aus Anlass einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Ein Bewerber zum Amt des Bürgermeisters oder Landrates verliert im Fall der Absage einer Wahl nach Absatz 1 die Wählbarkeit nach § 49 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung oder § 45 Absatz 1 der Sächsischen Landkreisordnung dann nicht, wenn er das 65. Lebensjahr zwischen abgesagter Wahl und Nachwahl vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn zwischen abgesagter Wahl und Nachwahl mehr als sechs Monate liegen. § 29 Absatz 4 findet insoweit keine Anwendung.
Im Falle des Absatzes 1 kann die Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde die Ausübung des Wahlrechts für die Durchführung des zweiten Wahlgangs gemäß § 44a Absatz 2 auf die Stimmabgabe durch Briefwahl nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 beschränken, wenn die persönliche Stimmabgabe im Wahlbezirk wegen angeordneter Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz unmöglich ist.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.