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Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159), wird wie folgt geändert: Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der ersten Wahl ein zweiter Wahlgang statt.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Angabe zu § 39 werden nach dem Wort „Bekanntmachung“ die Wörter „der Durchführung“ eingefügt.
Nach der Angabe zu § 44 wird folgende Angabe zu § 44a eingefügt: Erforderliche Stimmenzahl, zweiter Wahlgang“.
Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst: (aufgehoben)“.
In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822)“ ersetzt.
Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Im Falle einer Nachwahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken (§ 31 Satz 2) ist unverzüglich im Anschluss an die Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben ein vorläufiges Ergebnis zu ermitteln und durch den Gemeindewahlausschuss festzustellen. Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch die Gemeinde erfolgt nach Feststellung des Wahlergebnisses der Nachwahl.“
§ 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Wahlabsage, Nachwahl Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Falle ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, oder kann die Wahl aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden, hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl abzusagen und gleichzeitig eine Nachwahl anzuordnen. Kann die Wahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken nicht durchgeführt werden, findet nur in diesen Wahlkreisen oder Wahlbezirken eine Nachwahl statt. Die Gemeinde hat die Wahlabsage unverzüglich öffentlich bekannt zu machen und hierbei darauf hinzuweisen, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Die Nachwahl hat unverzüglich nach dem für die abgesagte Wahl bestimmten Wahltag stattzufinden; die Gemeinde macht den Termin der Nachwahl öffentlich bekannt. Die Fristen des § 1 Abs. 4 gelten nicht. Im Übrigen finden die Vorschriften über Neuwahlen und Wiederholungswahlen entsprechende Anwendung.“
§ 39 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden nach dem Wort „Bekanntmachung“ die Wörter „der Durchführung“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Gemeinde hat den Tag eines etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgangs öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung des Termins für den zweiten Wahlgang soll gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Durchführung der Wahl erfolgen und kann bis zum 15. Tag vor der Wahl nachgeholt werden.“
In § 40 Halbsatz 1 werden die Wörter „eine Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO“ durch die Wörter „einen etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgang“ und in Halbsatz 2 die Wörter „die Neuwahl“ durch die Wörter „den zweiten Wahlgang“ ersetzt.
§ 41 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
In Absatz 4 Satz 1 werden das Komma und die Wörter „für die Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO spätestens am 9. Tag“ gestrichen.
In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter „für die Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO spätestens am 8. Tag“ gestrichen.
Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
„§ 44a Erforderliche Stimmenzahl, zweiter Wahlgang
Für den zweiten Wahlgang gelten die Vorschriften für die erste Wahl mit folgenden Maßgaben:
Wahlvorschläge, die zu der ersten Wahl zugelassen waren, können bis zum fünften Tag nach der Wahl zurückgenommen werden.
Wahlvorschläge, die zu der ersten Wahl zugelassen waren, können nach Maßgabe des § 6d Abs. 2 bis zum fünften Tag nach der Wahl geändert werden; über die Zulassung des geänderten Wahlvorschlags entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich.
Die am zweiten Wahlgang teilnehmenden Wahlvorschläge sind bis zum achten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen.
Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereint; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wird der zweite Wahlgang abgesagt oder nicht nur teilweise für ungültig erklärt, hat der Gemeinderat stets eine Neuwahl nach den Vorschriften für die erste Wahl anzuordnen.“
§ 45 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1.
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Stellt nach rechtskräftiger Aufhebung des Wahlergebnisses der Gemeindewahlausschuss gemäß § 30 Satz 1 und § 38 fest, dass auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfällt, hat der Gemeinderat stets eine Neuwahl nach den Vorschriften für die erste Wahl anzuordnen.“
§ 47 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.