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Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 65 die Angabe „§ 65a Übergangsbestimmung“ eingefügt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Kreisfreien Städte werden in mehrere Wahlkreise unterteilt. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sollen die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang berücksichtigt werden. Die Einwohnerzahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlkreise der Kreisfreien Stadt um höchstens 25 Prozent abweichen. Der Gemeinderat beschließt über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sobald der Wahltag und die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte feststehen. Es sind mindestens sechs und höchstens zwölf Wahlkreise zu bilden.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Kreisangehörige Gemeinden bilden jeweils einen Wahlkreis. Abweichend von Satz 1 kann bestimmt werden, dass die kreisangehörige Gemeinde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 in mehrere Wahlkreise unterteilt wird. Es sind mindestens zwei und höchstens sechs Wahlkreise zu bilden. Dabei darf die Zahl der Wahlkreise die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte, geteilt durch drei, nicht überschreiten.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Dem § 36 wird folgender Satz angefügt: „Soweit auch die Anzahl der in der Gemeinde wahlberechtigten Mitglieder nicht für die Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreicht, findet § 6c Abs. 1 Satz 4 Anwendung.“
Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt: „§ 65a Übergangsbestimmung Für Wahlen, deren Durchführung spätestens am 17. November 2012 gemäß § 1 Abs. 4 öffentlich bekannt gemacht worden ist, ist dieses Gesetz in der am 17. November 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.