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Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 211), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Mit der Abgabe der schriftlichen Erklärung nach Absatz 3 gelten für die Prüfung und Beschlussfassung nach § 7 die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung als vorliegend.“
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Ersten Teiles wird wie folgt gefasst: „Zweiter Abschnitt Wahlen zu den Ortschaftsräten und Stadtbezirksbeiräten“.
Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 37a Stadtbezirksbeiratswahlen“.
Die Angabe zu § 65a wird wie folgt gefasst: „§ 65a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts“.
Die Angabe zu § 65b wird gestrichen.
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „§ 34 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822),“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 7 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist,“ ersetzt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084)“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „innerhalb“ durch die Wörter „bis zum Ablauf“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „(VwGO)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990)“ werden durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546)“ ersetzt.
§ 6a wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „§ 17 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89, 92) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „§ 26 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Einreichung des Wahlvorschlags einschließlich aller Anlagen ist die elektronische Form ausgeschlossen.“
§ 6b wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Für die Leistung der Unterstützungsunterschrift ist die elektronische Form ausgeschlossen.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „Partei“ die Wörter „oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung“ eingefügt.
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Wahlvorschlag einer“ die Wörter „nicht mitgliedschaftlich organisierten“ eingefügt.
In § 6c Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden oder sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der Zahl der zu besetzenden Sitze umfassen, sind die zugelassenen Wahlvorschläge in gleicher Weise öffentlich bekannt zu machen und es ist darauf hinzuweisen, dass eine Mehrheitswahl ohne Bindung an die Wahlvorschläge stattfindet.“ bb) Folgender Satz wird angefügt: „Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, ist diese Tatsache in gleicher Weise öffentlich bekannt zu machen und es ist darauf hinzuweisen, dass eine Mehrheitswahl stattfindet.“
In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „§ 16 Abs. 2 SächsGemO oder § 14 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung oder § 14 Absatz 2 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist,“ ersetzt.
In § 22 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In § 27 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „wählbar“ die Wörter „oder hätte er aus anderen Gründen nach § 7 Absatz 1 aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden müssen“ eingefügt.
Die Überschrift vom Zweiten Abschnitt des Ersten Teiles wird wie folgt gefasst: „Zweiter Abschnitt Wahlen zu den Ortschaftsräten und Stadtbezirksbeiräten“.
In § 11 Satz 1 Halbsatz 2 und § 34 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In § 35 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
In § 35a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 6b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3“ durch die Wörter „§ 6b Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3“ ersetzt.
Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt: „§ 37a Stadtbezirksbeiratswahlen Die Wahlen zu den Stadtbezirksbeiräten erfolgen entsprechend den Vorschriften für die Ortschaftsratswahlen (§§ 33 bis 37).“
In § 38 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 und“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 und 3 Satz 2 bis 4 sowie“ ersetzt.
§ 41 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 54 Absatz 5 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ und die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SächsGemO“ wird durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Nummer 2 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4 und wie folgt gefasst:
„(3) Als Anlage zum Wahlvorschlag ist eine schriftliche Erklärung des Bewerbers gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung abzugeben. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
In § 44a Absatz 2 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1 wird jeweils nach den Wörtern „nach der Wahl“ die Angabe „, 18.00 Uhr,“ eingefügt.
§ 57 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. die Unterstützungsverzeichnisse werden an demselben Verwaltungsstandort ausgelegt.“
§ 65 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von Satz 1 sind Gebietsänderungen vom Tage der Rechtswirksamkeit an zu berücksichtigen.“
§ 65a wird wie folgt gefasst: „§ 65a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts Für Wahlen, die bis zum 31. Dezember 2017 gemäß § 1 Absatz 4 öffentlich bekanntgemacht werden, ist das Kommunalwahlgesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden.“
§ 65b wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.