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Aufgrund von § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 4 und 10 sowie Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, wird die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 323, 324), wie folgt geändert: Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen findet das Sächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Kultus“ die Wörter „und Sport“ gestrichen.
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941)“ durch die Angabe „Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270)“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „ Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 915)“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714)“ ersetzt.
§ 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Kommt ein Ausschluss gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht, meldet dies der Vorsitzende rechtzeitig vor Prüfungsbeginn der Sächsischen Bildungsagentur. Diese entscheidet über den Ausschluss.“
In § 40 Abs. 1 werden nach den Wörtern „nach den vom Staatsministerium für Kultus“ die Wörter „und Sport“ gestrichen.
§ 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Anerkennung von Befähigungsnachweisen
Zuständige Behörde ist für Antragsteller, die ihre Ausbildungsnachweise und Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben haben, mit Ausnahme der Abschlüsse landwirtschaftlicher Fachschulen, die Sächsische Bildungsagentur; im Übrigen die jeweils zuständige oberste Schulaufsichtsbehörde.
Für die Anerkennung der nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Ausbildungen in den Erzieherberufen gemäß Artikel 37 des Einigungsvertrages ist die Sächsische Bildungsagentur zuständige Behörde.“
In § 112 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kultus“ die Wörter „und Sport“ gestrichen.
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