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Im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Pandemie gilt für Studierende, die im Sommersemester 2021 immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Dies gilt für das Wintersemester 2021/22 entsprechend.
Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die Regelstudienzeit verlängern, soweit für Studentinnen und Studenten in Semestern, in welchen diese…
Bei der Berechnung der nach § 29 Absatz 1 Satz 1 und 2 maßgeblichen Semesterzahl bleiben das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das…
1Für die im Wintersemester 2020/2021 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten…
Für die im Wintersemester 2020/2021 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten…
Für die im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 an den in § 1 genannten Hochschulen immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden wird…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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