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Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden, und zwar vier Mitgliedern aus dem Freistaat Sachsen und je drei aus dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen. Wählbar sind auch Mitglieder des Rundfunkrates. § 15 Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten. Die Mitglieder des Rundfunkrates sind berechtigt, Wahlvorschläge zu machen.
Bei der Wahl der Mitglieder ist ein ausgewogener Geschlechterproporz zu wahren. Es sollen mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer gewählt werden. Sofern ein neues Mitglied gewählt wird, soll einem Mann eine Frau und einer Frau ein Mann nachfolgen, sofern sich nicht aus den Sätzen 1 und 2 etwas anderes ergibt.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Interessen des MDR zu fördern. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
§ 18 Absatz 4 gilt für Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend.
Von den nach Absatz 1 berufenen und gewählten Mitgliedern sollen auf Frauen und Männer jeweils fünfzig vom Hundert entfallen.
Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern des Rates der Aufseher zusammen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Rates…
Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern des Rates der Aufseher zusammen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Rates…
Der Verwaltungsrat setzt sich aus den als Mitglieder des Regulierungsrats benannten Personen und einem hochrangigen Vertreter der Kommission zusammen. Jedes…
Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern des Rates der Aufseher zusammen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.