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Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, nämlich a) vier Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen einmütig vorzunehmen; b) acht weiteren Mitgliedern, die vom Fernsehrat mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt werden; nicht wählbar sind die Mitglieder des Fernsehrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis c).
Bis zu drei Mitglieder des Personalrates nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und können zu Personalangelegenheiten gehört werden.
Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. § 21 Absatz 6 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.
§ 21 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 18 Absatz 4 gilt für Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend.
Der Verwaltungsrat besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern und einem beratenden Mitglied. Fünf Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt. Weitere…
Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern.
Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu elf Vertretern der Kassenmitglieder; ihre Zahl bestimmt die Satzung. Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates sind die…
Die Amtszeit der vom Rat der Aufseher gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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