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Die Intendantin oder der Intendant wird vom Rundfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich spätestens innerhalb von sechs Monaten. Wiederwahl ist zulässig.
Macht der Verwaltungsrat nicht spätestens neun Monate vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlvorschlag, entfällt das Vorschlagsrecht. Findet ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Mehrheit im Rundfunkrat, ist der Verwaltungsrat berechtigt, jeweils innerhalb eines weiteren Monats einen neuen Wahlvorschlag zu machen; Satz 1 gilt entsprechend.
Kommt spätestens bis drei Monate vor Ablauf der Amtszeit oder innerhalb von sechs Monaten bei vorzeitigem Ausscheiden die Wahl im Rundfunkrat nicht zustande, findet nach Ablauf eines Monats ein weiterer Wahlgang statt. In ihm ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Rundfunkrates erhält.
Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf seiner Zeit, für die sie oder er gewählt worden ist, auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch Beschluss des Rundfunkrates abberufen werden. Die Intendantin oder der Intendant ist vor der Entscheidung des Rundfunkrates zu hören.
Für die Ansprüche aus den Anstellungsverträgen gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Der Intendant wird vom Hörfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens zwei…
Der Intendant kann jederzeit vor Ablauf seiner Amtszeit vom Rundfunkrat abberufen werden. Der Intendant ist vor der Entscheidung zu hören. Beschließt der…
Der Intendant wird vom Rundfunkrat für sechs Jahre in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr,…
Der Intendant wird vom Fernsehrat auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens drei Fünftel der Stimmen der gesetzlichen…
Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und den Justitiar sowie aus der Mitte der Direktoren einen Vertreter für den Fall…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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