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Die Anlage 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Anlage 2 (zu § 16 Absatz 2)
§ 27 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes…
Anlage 3 wird Anlage 2 und wie folgt gefasst:
Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.…
Die Angaben zu den Anlagen 3 bis 5 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Anlage 3 (zu § 16a) Anlage 4 (zu § 21a)“.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.