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Die Schulordnung Fachschule vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, gelten die folgenden abweichenden Regelungen.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 58a Abweichende Regelungen für die berufspraktische Ausbildung auf Grund der COVID-19-Pandemie“.
Folgende Angabe wird angefügt: „§ 106 Außerkrafttreten“.
Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt: „§ 58a Abweichende Regelungen für die berufspraktische Ausbildung auf Grund der COVID-19-Pandemie
§ 16 Absatz 2 Nummer 3 und 4 findet auf die berufspraktische Ausbildung keine Anwendung und der Schüler ist ohne die Bildung einer Jahresnote für die berufspraktische Ausbildung zu versetzen.
Die §§ 20 und 34 Absatz 3 finden keine Anwendung.
Soweit die berufspraktische Ausbildung in der Praxiseinrichtung nicht möglich ist, findet sie abweichend von § 53 Absatz 4 Satz 1 und § 54 in der Fachschule statt und die fachliche Anleitung erfolgt durch den Fachlehrer. § 53 Absatz 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
Zur Abschlussprüfung für Schulfremde wird ergänzend zu § 27 Absatz 1 Satz 2 ein Bewerber gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht zugelassen, wenn er eine der berufspraktischen Ausbildung an öffentlichen Schulen während der COVID-19-Pandemie gleichwertige berufspraktische Ausbildung nicht nachweisen kann oder diese länger als drei Jahre seit der Antragstellung auf Zulassung zur Schulfremdenprüfung zurückliegt. Die §§ 56 und 57 finden keine Anwendung.
Die berufspraktische Prüfung findet an der Fachschule statt. Sie umfasst auf der Grundlage der schriftlichen Vorbereitung die Durchführung der berufspraktischen Aufgabe und ein Fachgespräch und dauert insgesamt 100 Minuten. In Vorbereitung der berufspraktischen Prüfung gibt der Prüfungsausschuss dem Prüfungsteilnehmer spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstag mit dem Prüfungstermin die berufspraktische Aufgabe schriftlich bekannt. Der Prüfungsteilnehmer übergibt spätestens fünf Werktage vor dem Prüfungstag die von ihm schriftlich erstellte Vorbereitung der berufspraktischen Aufgabe an den Vorsitzenden des Fachausschusses.
Die Durchführung der berufspraktischen Aufgabe dauert insgesamt 60 Minuten. Davon stehen 15 Minuten für die Präsentation und 45 Minuten für die Reflexion und Begründung der Handlungssituation zur Verfügung. Gegenstand der berufspraktischen Aufgabe ist eine fiktive berufliche Handlungssituation aus einem Arbeitsfeld gemäß der für die Fachrichtung jeweils geltenden Stundentafel, die Merkmale realer beruflicher Handlungssituationen enthält. Die berufliche Handlung soll sich dabei insbesondere auf die Planung, Gestaltung und Reflexion eines Tagesablaufs einschließlich der planerischen Durchführung einer Aktivität und einer Fördermaßnahme für die Zielgruppe beziehen, die der Fachrichtung jeweils zugeordnet ist. Das anschließende Fachgespräch soll 40 Minuten dauern und inhaltlich über die Themenbereiche hinausgehen, die bereits Gegenstand der berufspraktischen Aufgabe waren. Die schriftliche Vorbereitung unterliegt ebenfalls der Bewertung. Die Lehrkraft, welche den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung überwiegend fachlich angeleitet und begleitet hat, muss Mitglied des Fachausschusses sein.
Die Zeugnisnote für die berufspraktische Prüfung ist abweichend von § 33 Absatz 4 die Prüfungsnote gemäß § 58 Absatz 5.“
Dem § 99 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Kann auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie der Unterricht nicht oder nicht in vollem Umfang an der Schule stattfinden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Prüfungen gemäß Absatz 1 jeweils um 30 Minuten.“
Dem § 105 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für Schüler, die sich während der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in einer Ausbildung in den Fachrichtungen gemäß § 52 Absatz 1 befinden oder für Bewerber, die während dieser Zeit zur Schulfremdenprüfung zugelassen werden, findet die Schulordnung Fachschule in der ab dem 13. Mai 2021 geltenden Fassung bis zum Ende ihrer Ausbildung Anwendung.“
Folgender § 106 wird angefügt: „§ 106 Außerkrafttreten Die §§ 58a und 99 Absatz 3 treten außer Kraft mit Ablauf des Schuljahres, das auf das Schuljahr folgt, in dem die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wieder aufgehoben wurde und dies im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist.“
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