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Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.
Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Regionalentwicklung“.
In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.