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Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dem § 9 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die unteren Vermessungsbehörden übermitteln der oberen Vermessungsbehörde zum Zwecke der Aktualisierung der amtlichen Geobasisdaten Informationen über wesentliche topographische Veränderungen in ihrem Amtsbezirk.“
§ 14 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Daten gemäß § 7,“ die Wörter „der Datenübermittlung nach Absatz 6 Satz 2,“ eingefügt.
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: „(6) Die unteren Vermessungsbehörden aktualisieren regelmäßig die Bestandsdaten nach § 10 Absatz 2 Nummer 2. Für die Aktualisierung der Nutzungen können auch Informationen aus anderen amtlichen Geobasisdaten mittels eines automatisierten Verfahrens in das Liegenschaftskataster übernommen werden.“
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
§ 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Landesvermessung und die Übermittlung von Informationen über wesentliche topographische Veränderungen durch die unteren Vermessungsbehörden;“.
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Erneuerung“ ein Komma und die Wörter „die Aktualisierung von Bestandsdaten nach § 14 Absatz 6“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.