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In der Überschrift der Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung vom 9. April 2019 (SächsGVBl. S. 291) werden die Wörter „für Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.
In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „beim Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung“ durch die Wörter „bei der Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.
In § 1 Absatz 1 und 5 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem…
Die Flurbereinigungsbeisitzer-Entschädigungsverordnung vom 9. April 2019 (SächsGVBl. S. 291), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl.…
In § 1 werden die Wörter „Staatlichen Ämtern für Ländliche Entwicklung“ durch die Wörter „oberen Flurbereinigungsbehörden“ ersetzt.
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 88 Nr. 4 und § 89 Abs. 2 FlurbG“ durch die Wörter „§ 88 Nummer 4 und § 89 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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