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Die Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) wird wie folgt geändert: Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und mit Ausnahme der in § 2 Absatz 3 genannten Aufgaben ist die Landesdirektion Sachsen die zuständige Behörde im Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des Strahlenschutzgesetzes.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Ausführung des Strahlenschutzgesetzes sowie für die Ausführung der Strahlenschutzverordnung und der Verordnungen aufgrund des Atomgesetzes für Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Landessammelstelle des Freistaates Sachsen für radioaktive Abfälle in Umsetzung von § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes,“ cc) Die Nummern 2 und 8 bis 11 werden aufgehoben. dd) Die Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 2 bis 6. ee) Die Nummern 12 bis 15 werden die Nummern 7 bis 10.
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird aufgehoben.
Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
Die Nummern 4 bis 7 und 9 werden aufgehoben.
Nummer 8 wird Nummer 3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig
für die staatliche Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes in Fällen der Beförderung von Kernbrennstoffen nach § 4 des Atomgesetzes und
für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen die Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach § 12b des Atomgesetzes.“
§ 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen und des Sächsischen Oberbergamts
Abweichend von Absatz 1 ist das Sächsische Oberbergamt im Bereich der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler zuständig für den Vollzug bei
Betrieben und Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, soweit in dieser Verordnung nichts abweichendes geregelt ist, sowie
unterirdischen Hohlräumen, Halden und Restlöchern im Sinne des § 1 der Sächsischen Hohlraumverordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 187), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen nach Absatz 1 bleibt unberührt für
die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung, die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation als erforderliche Fachkunde nach § 47 Absatz 4 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie die Feststellung nach § 47 Absatz 5 der Strahlenschutzverordnung,
die Anerkennung der Aktualisierung der Fachkunde nach § 48 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung und
den Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse und die Erteilung von Auflagen nach § 50 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen zuständig für die Ermächtigung von Ärzten nach § 175 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung.“
In § 6 Satz 1, § 11 Satzteil vor Nummer 1, § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 und § 15 werden jeweils nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist“ durch die Wörter „des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
§ 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17 Kostenregelung für Heilberufekammern Die Kammern können für die in § 5 genannten Leistungen und Tätigkeiten von deren Veranlassern Kosten erheben nach § 18 Absatz 3 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2023 (SächsGVBl. 2024 S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714, 3718)“ durch die Angabe „Artikel 64 der Verordnung vom 31. Oktober…
Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Zuständigkeiten zum Vollzug atom- und strahlenschutzrechtlicher…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Zuständigkeiten zum Vollzug atom- und strahlenschutzrechtlicher…
§ 11 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Zuständigkeiten zum Vollzug atom- und strahlenschutzrechtlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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