Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Staatsvertrag zur gemeinsamen Berufsvertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 2. Juni 2005 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ durch die Wörter „Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ ersetzt.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ durch die Wörter „Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Sinne dieses Vertrages sind Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis nach § 2 oder § 4 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung verfügen, sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über eine Approbation oder eine Berufserlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) in der jeweils geltenden Fassung verfügen.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort „Apotheker“ werden die Wörter „sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ eingefügt. bbb) Die Wörter „Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428)“ werden durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 374)“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Richter“ durch die Wörter „Richterinnen und Richter“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ durch die Wörter „Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ ersetzt.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „des Präsidenten und des Vizepräsidenten“ durch die Wörter „der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten“ ersetzt.
Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 5 wird aufgehoben.
Artikel 6 wird Artikel 5.
Artikel 7 wird Artikel 6 und wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 8 wird Artikel 7.
Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) vom 16. Juni…
Für die Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des VersoG vom 24. Dezember 2005 (VersoG-Änderungsgesetz) Mitglieder der…
Dem am 28. April 2021 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychologischen…
Die beteiligten Länder bilden zur öffentlichen Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine gemeinsame Kammer. Psychotherapeutinnen und…
„5. Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.