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Die Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Fachrichtung“ das Wort „beruflichen“ eingefügt.
§ 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „beträgt“ die Wörter „und die vermittelten Studieninhalte mindestens zwei Fächern, zwei beruflichen Fachrichtungen, einem Fach und einem Förderschwerpunkt oder einem Fach und einer beruflichen Fachrichtung entsprechen, die im Freistaat Sachsen der jeweiligen Schulart zugeordnet sind,“ eingefügt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Satz 2 Nummer 3 bis 5 wird durch folgenden Satz 2 Nummer 3 ersetzt:
„3. eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nachweist und a) eine damit verbundene Ausbildung vorweist, die nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich abweicht von einer entsprechenden Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I in einem Fach, einer beruflichen Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt sowie die wissenschaftliche Ausbildung in einem weiteren Fach, in einer beruflichen Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt nach den §§ 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung absolviert hat,
im Lehramt an Grundschulen die wissenschaftlichen Ausbildungen in einem Fach und in der Grundschuldidaktik einschließlich der Grundschulpädagogik oder im Lehramt Sonderpädagogik die wissenschaftlichen Ausbildungen in einem Fach und in einem Förderschwerpunkt nach den §§ 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung absolviert hat oder
wissenschaftliche Ausbildungen in zwei Fächern, in einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach, in zwei beruflichen Fachrichtungen oder in einer beruflichen Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen nach den §§ 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung absolviert hat“.
In Satz 8 werden die Wörter „der bei der Schulaufsichtsbehörde erhältliche Vordruck“ durch die Wörter „das von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische Formular“ ersetzt.
In § 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 12 und § 7 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort „Fachrichtung“ das Wort „beruflichen“ eingefügt.
In § 7 Absatz 4 Satz 2 wird vor dem Wort „Fachrichtung“ das Wort „berufliche“ eingefügt.
In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „einer ihrer Regionalstellen und“ durch die Wörter „einem ihrer Standorte und einer ihrer“ ersetzt.
§ 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. neben dem Vorbereitungsdienst noch in einem weiteren Fach, einer weiteren beruflichen Fachrichtung oder einem weiteren Förderschwerpunkt eine Erweiterungsprüfung nach § 22 der Lehramtsprüfungsordnung I anstrebt oder“.
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Bei Versäumnis der Ausbildung infolge von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder anderen wichtigen Gründen kann die Schulaufsichtsbehörde den Vorbereitungsdienst von Amts wegen verlängern, wenn insgesamt mehr als ein Sechstel eines Ausbildungsabschnittes oder der gesamten Ausbildung versäumt wurde. Die Mentoren und der Schulleiter sind vor der Verlängerung anzuhören“.
Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8.
In § 14 Absatz 7 Satz 1 und § 15 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort „Fachrichtung“ das Wort „beruflichen“ eingefügt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird das Wort „Lehrbeauftragten“ jeweils durch die Wörter „weiteren Prüfer“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „mindestens einem weiteren Prüfer“ durch die Wörter „zwei weiteren Prüfern“ ersetzt.
In Absatz 5 werden die Wörter „kann die jeweilige Kirche einen Vertreter als weiteres Mitglied der Prüfungskommission entsenden“ durch die Wörter „entsendet die jeweilige Kirche einen Vertreter als weiteres Mitglied der Prüfungskommission“ ersetzt.
§ 16a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Lehrbeauftragten“ durch das Wort „Prüfern“ ersetzt.
In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Lehrbeauftragten“ jeweils durch das Wort „Prüfer“ ersetzt.
§ 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an die Prüfungslehrprobe und bewertet sie mit einer Note nach § 20, welche sie dem Studienreferendar unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mitteilt.“ bb) In Satz 2 wird das Wort „beiden“ gestrichen. cc) Satz 3 wird aufgehoben.
In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird vor dem Wort „Fachrichtung“ das Wort „berufliche“ eingefügt.
§ 17a Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an die Prüfungslehrprobe und bewertet sie mit einer Note nach § 20, welche sie dem Studienreferendar innerhalb von drei Wochen nach Ende der Prüfungslehrprobe mitteilt.“
§ 25 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Als Datum ist im ersten Schulhalbjahr der 31. Januar und im zweiten Schulhalbjahr der letzte Schultag einzusetzen.“
In Absatz 3 wird vor dem Wort „Fachrichtung“ das Wort „beruflichen“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.