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§ 15 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) der Staatsbetrieb Sachsenforst,“. bb) Buchstabe f wird gestrichen.
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
Nummer 3 wird gestrichen.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Staatsbetrieb Sachsenforst und die Biosphärenreservatsverwaltung Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.“
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