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Das Sächsische Gesetz zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457) wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten „Freistaats Sachsen“ die Worte „und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken“ eingefügt.
Das Sächsische Gesetz zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), geändert durch…
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Sächsische Gesetz zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), das zuletzt…
Satz 2 wird wie folgt geändert:
Das Sächsische Gesetz zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), zuletzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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