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Anlage 1 zum Sächsischen Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Ziffer I wird wie folgt geändert:
In der Besoldungsgruppe A 7 werden vor den Wörtern „Obersekretär im Justizvollzugsdienst1)“ die Wörter „Obersekretär im Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamsvollzugsdienst1)“ und ein Zeilenumbruch eingefügt.
In der Besoldungsgruppe A 15 werden die Wörter „Kanzler der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen“ gestrichen.
In Ziffer II werden nach dem Wort „Gewerbe-“ ein Zeilenumbruch und die Wörter „im Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamsvollzugsdienst“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.