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Das Sächsische Informationssicherheitsgesetz vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 630) wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Für Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) und hochschulnahe Einrichtungen gilt Satz 2 nicht.“
In § 7 Absatz 3 Satz 5 und § 12 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes“ durch die Wörter „Sächsischen Hochschulgesetzes“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.