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§ 2 Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „b) an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes und der Studenten an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der nach § 112 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes als Hochschule anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens“.
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