Art. 11 Abs. 3 SN-10836Gesetz zur Änderung sächsischer Gesetze infolge der Neufassung des Sächsischen Hochschulgesetzes
Ein Berufspraktikum nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn das Diplom oder der Bachelor in einem berufsbegleitenden Studiengang erworben wird oder wenn an…
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a SN-11663Sächsische Sozialanerkennungsverordnung
die Ableistung des Berufspraktikums nach § 1 Abs. 2 oder § 2 Abs. 1 SächsSozAnerkG oder das Diplom oder den Bachelor in einem berufsbegleitenden Studiengang…
Art. 6 Abs. 4 SN-16855Gesetz zur Anpassung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und weiterer Rechtsnormen an die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Zuständig für das Berufspraktikum und das Abschlusskolloquium nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Sozialanerkennungsgesetzes sowie die Durchführung der…
§ 2 Abs. 3 SN-11663Sächsische Sozialanerkennungsverordnung
Die gemäß § 9 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober…
Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 SN-16855Gesetz zur Anpassung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und weiterer Rechtsnormen an die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
das Berufspraktikum und das Abschlusskolloquium nach § 2 Absatz 1, die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Absatz 2 und die Durchführung…