Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 35 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der Frauenbeauftragten“ durch die Wörter „des Gleichstellungsbeauftragten“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Der Nummer 4 wird das Wort „oder“ angefügt.
In Nummer 5 wird das Wort „oder“ gestrichen.
Nummer 6 wird aufgehoben.
§ 41 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Dem Gleichstellungsbeauftragten ist bei der Behandlung von Angelegenheiten, die seine Aufgaben und Beteiligungsrechte nach den §§ 19 und 20 des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) in der jeweils geltenden Fassung betreffen, Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.“
In § 42 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Frauenbeauftragte“ durch die Wörter „der Gleichstellungsbeauftragte“ ersetzt.
§ 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 wird wie folgt gefasst: „16. Erstellung des Gleichstellungsplans nach den §§ 23 bis 25 des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes.“
In § 82 Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Frauenförderplan“ ein Komma und die Wörter „den Gleichstellungsplan“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.