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Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. August 2023 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters“ durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters“ ersetzt.
In der Überschrift von Abschnitt 3 werden die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister“ durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister“ ersetzt.
In § 10 Absatz 2 und in § 12 werden jeweils die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters“ durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters“ ersetzt.
Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
„§ 14 Bestimmung des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems Das von den Ländern unter der Internetadresse www.handelsregister.de gemeinsam betriebene Registerportal wird bestimmt als Informations- und Kommunikationssystem
im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs, über das die Daten aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister abrufbar sind,
im Sinne von § 10 des Handelsgesetzbuchs, über das die Bekanntmachung der Eintragungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister erfolgt.“
Der Anlage 1 wird folgende Nummer 44 angefügt:
Nummer | Gericht oder Staatsanwaltschaft „44. | Generalstaatsanwaltschaft Dresden“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.