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Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 21a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 21b Familiensachen“.
Nach der Angabe zu § 24 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 24a Rechtshilfe in Strafsachen § 24b Zollfahndungssachen“.
In § 7 wird die Angabe „(§ 1 UKlaG)“ durch die Wörter „nach § 1 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ und die Angabe „(§ 2 UKlaG)“ durch die Wörter „nach § 2 des Unterlassungsklagengesetzes“ ersetzt.
In § 9 wird die Angabe „FamFG“ durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
§ 12 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;“
§ 14 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird das Wort „Patentgesetz“ durch die Wörter „des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 2021 (BGBl. I S. 4074) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „GebrMG“ durch die Wörter „des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „HalblSchG“ durch die Wörter „des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In Nummer 5 wird das Wort „Sortenschutzgesetz“ durch die Wörter „des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In § 16 wird die Angabe „InsO“ durch die Wörter „der Insolvenzordnung“ und die Angabe „EGInsO“ durch die Wörter „des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In § 18 wird das Wort „Binnenschifffahrtssachen“ durch die Wörter „Binnenschiffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
§ 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Landwirtschaftssachen Für die den Amtsgerichten obliegenden Landwirtschaftssachen nach § 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, und § 65 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind zuständig:
Das Amtsgericht Bautzen für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz;
Das Amtsgericht Torgau für den Bezirk des Landgerichts Leipzig;
Das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk der Landgerichte Chemnitz und Zwickau.“
Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt: „§ 21b Familiensachen Für Verfahren nach § 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.“
§ 22 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „(StPO)“ gestrichen und die Angabe „StPO“ durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
In Nummer 4 wird die Angabe „(IRG)“ gestrichen und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen stehen der Untersuchungshaft die einstweilige Unterbringung (§ 126a der Strafprozessordnung) und die Hauptverhandlungshaft (§ 127b der Strafprozessordnung) gleich.“
In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „GVG“ durch die Wörter „des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.
In § 24 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „StPO“ durch die Wörter „der Strafprozessordnung“ ersetzt.
Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a und 24b eingefügt: „§ 24a Rechtshilfe in Strafsachen Für gerichtliche Entscheidungen nach den §§ 87g, 87h und 87i des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig. § 24b Zollfahndungssachen Für Entscheidungen in den in § 107 Satz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Fällen ist das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.“
In § 26 wird die Angabe „[SGG]“ gestrichen.
In § 29b Satz 1 werden die Wörter „das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I. S. 2094) geändert worden ist“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In § 29c wird die Angabe „(BNotO)“ gestrichen und die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2462)“ werden durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist“ ersetzt.
§ 30 Nummer 2.3 Spalte 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühr entsteht nicht im Falle einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung nach § 19 Absatz 1 und § 20 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, benötigt wird.“
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