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Das Sächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sowie Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten.“
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 68a Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft“.
Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst: „§ 102 Seelsorgerinnen und Seelsorger“.
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 Satz 4 werden nach dem Wort „Ehrenamtliche“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ eingefügt.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Geschlecht,“ werden die Wörter „sexuelle Identität,“ eingefügt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Behandlungsmaßnahmen orientieren sich auch an dem geschlechtsspezifischen Bedarf.“
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „eine Dolmetscherin oder“ eingefügt.
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Mit Zustimmung der beteiligten Untergebrachten können in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch andere Untergebrachte tätig werden.“
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Standen die Untergebrachten vor ihrer Unterbringung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann auch die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden, die oder der für sie bislang zuständig war.“ cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Teilnahme“ die Wörter „der Verteidigerin oder“ eingefügt.
In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „einer Mitarbeiterin oder“ eingefügt.
In § 9 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „dem“ durch das Wort „der oder dem“ ersetzt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Untergebrachte unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht.“
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung nach Absatz 2 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untergebrachten, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untergebrachten, abgewichen werden.“
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.
§ 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 116“ durch die Angabe „§ 107“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Dem Verteidiger“ durch die Wörter „Der Verteidigerin oder dem Verteidiger“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Dem Verteidiger“ durch die Wörter „Der Verteidigerin oder dem Verteidiger“ ersetzt.
In § 18 Satz 2 wird nach dem Wort „mit“ das Wort „einer,“ eingefügt.
§ 27 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der jeweilige Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Die Anstaltsleitung soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies für das Wohl des Kindes oder zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzenden Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür geeignet sind.
In § 28 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 29 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Besucherinnen und“ eingefügt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Verteidigerinnen und“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Besucher und die“ durch die Wörter „die Besucherinnen, Besucher und“ ersetzt.
In Absatz 3 wird nach dem Wort „wenn“ das Wort „Besucherinnen,“ eingefügt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt.“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Satz 2 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“
Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren beim Besuch in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig. Das Gleiche gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke oder sonstige Unterlagen den Untergebrachten von ihren Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren zur Erledigung in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache übergeben werden. Die Übergabe kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleitung abhängig gemacht werden. Ist eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches, zu vollstrecken, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend. Satz 5 gilt nicht, wenn sich die Untergebrachten im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 40 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleitung zur Aufhebung nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder § 95 ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 1 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“
In Absatz 7 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Anstaltsleitung kann den Untergebrachten gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). Die Absätze 2, 3 und 5 gelten entsprechend. Videobesuchszeiten werden auf die Besuchszeit nach § 27 Absatz 1 Satz 1 angerechnet, wobei die Anrechnung bei Besuchen von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches höchstens im Verhältnis zwei zu eins, im Übrigen im Verhältnis eins zu eins erfolgt.“
In § 30 Satz 3 wird die Angabe „§ 117“ durch die Angabe „§ 108“ ersetzt.
§ 31 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „den Gesprächspartnern“ durch die Wörter „den Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartnern“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 2 findet auch im geschlossenen Vollzug in begründeten Fällen entsprechende Anwendung für den Einsatz von Polizei- und Rettungskräften, Notärzten, Wartungsfirmen und externen Bildungsträgern sowie im Rahmen von vollzuglichen Digitalisierungsprojekten.“
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten.“
Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Anstaltsleitung kann der oder dem Untergebrachten gestatten, sich E-Mails an ein von der Anstalt dafür eingerichtetes Funktionspostfach zusenden zu lassen.“
In § 33 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 34 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „des“ durch die Wörter „der oder des“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Verteidigerinnen, Verteidigern, Notarinnen und Notaren, soweit sie von den Untergebrachten mit der Vertretung in einer Rechtssache nachweislich beauftragt wurden, wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert. § 29 Absatz 6 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „den Absender“ durch die Wörter „die Absenderin oder den Absender“ ersetzt.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, der oder dem Transparenzbeauftragten sowie anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.“ cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Identität“ die Wörter „der Absenderin oder“ eingefügt. dd) In Satz 6 wird die Angabe „§ 117“ durch die Angabe „§ 108“ ersetzt.
§ 36 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „an“ die Wörter „die Absenderin oder“ eingefügt.
In § 37 Satz 1 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 38 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden nach dem Wort „an“ die Wörter „die Absenderin oder“ eingefügt.
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „des“ durch die Wörter „der oder des“ ersetzt.
In § 49 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Anstaltsleiters“ durch die Wörter „der Anstaltsleitung“ ersetzt.
In § 58 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 60 wird wie folgt geändert.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Satzteil vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
„1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme der Konferenz nach § 8 Absatz 5 Satz 1,“. bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummer 2 bis 4.
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ ersetzt.
In § 63 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In § 67 Absatz 3 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
„§ 68a Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft
Auf den Zustand einer schwangeren Person oder einer Person, die unlängst entbunden hat, ist Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.
Bei Schwangerschaft und Entbindung besteht Anspruch auf medizinische Behandlung und Hebammenhilfe in der Anstalt. Zur medizinischen Behandlung während der Schwangerschaft gehören auch Untersuchungen zur Feststellung einer Schwangerschaft und damit einhergehende Vorsorgeuntersuchungen.
Ist eine medizinische Behandlung in einem Krankenhaus wegen schwerwiegender Schwangerschaftsbeschwerden während einer Lockerung nach den §§ 40 oder 41 erforderlich, trägt die Anstalt die Kosten, wenn der schwangeren Person die Rückkehr in die Anstalt nicht zuzumuten ist.
Zur Entbindung ist die schwangere Person in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt und entbindet die schwangere Person in einer Anstalt, dürfen in der Anzeige der Geburt an das Standesamt die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein.“
§ 73 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Anstaltsleiters“ durch die Wörter „der Anstaltsleitung“ ersetzt. cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Verteidigerinnen und“ eingefügt.
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie bedarf der Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und ist unter deren oder dessen Leitung durchzuführen.“
§ 75 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „eine Seelsorgerin oder“ eingefügt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „einer Seelsorgerin oder“ eingefügt.
§ 76 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zustimmung“ die Wörter „der Seelsorgerin oder“ eingefügt.
In Absatz 3 werden nach dem Semikolon die Wörter „die Seelsorgerin oder“ eingefügt.
§ 79 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken.“
In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „beim“ durch die Wörter „bei der oder dem“ ersetzt.
§ 80 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Anstaltsleiters“ durch die Wörter „der Anstaltsleitung“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Anstaltsleitung allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Untergebrachten, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 29 Absatz 5 genannten Besucherinnen und Besuchern.“
§ 85 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Anordnungen nach § 71 Absatz 1 Satz 3 bleiben hiervon unberührt.“
§ 88 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Beschränkung und der Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien,“. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Ein Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien nach Satz 1 Nummer 4 ist nur zulässig, wenn eine Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum erfolgt sowie aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung und aus gesundheitlichen Gründen nicht verantwortet werden kann, einen Aufenthalt im Freien durchzuführen.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Nr.“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer“ ersetzt.
In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 89 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „des Anstaltsleiters“ durch die Wörter „der Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „des Anstaltsleiters“ durch die Wörter „der Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Satz 5 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 88 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 sowie die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 88 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der oder des Untergebrachten ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten werden.“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Verteidigerin oder dem Verteidiger der oder des Untergebrachten ist die Fixierung unverzüglich mitzuteilen.“ cc) In Satz 4 werden die Wörter „von mehr“ durch die Wörter „von zusammen mehr“ ersetzt. dd) Satz 5 wird aufgehoben.
§ 90 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sie“ die Wörter „die Ärztin oder“ eingefügt.
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Arzt“ durch die Wörter „Die Ärztin oder der Arzt“ ersetzt.
In Absatz 3 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „eine Ärztin oder“ eingefügt.
In § 96 Absatz 1 werden die Wörter „den Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Nach § 97 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Dabei sind alters- und geschlechtsspezifische Besonderheiten des Vollzuges zu berücksichtigen.“
§ 100 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter (Anstaltsleitung) trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen.“
§ 101 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Personal, insbesondere mit Ärztinnen, Ärzten, Psychologinnen, Psychologen, Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Pädagoginnen und Pädagogen sowie Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes ausgestattet, um eine Betreuung nach § 66c Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches zu gewährleisten.“
§ 102 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Seelsorger“ durch die Wörter „Seelsorgerinnen und Seelsorger“ ersetzt.
In Absatz 1 werden vor dem Wort „Seelsorger“ die Wörter „Seelsorgerinnen und“ eingefügt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgerhelferinnen und -helfer bedienen sowie diese für Gottesdienste und für andere religiöse Veranstaltungen von außen hinzuziehen.“
§ 103 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen.“
In § 104 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 105 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
In § 106 Absatz 1 werden die Wörter „Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ ersetzt.
§ 108 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „mindestens“ die Wörter „eine Vertreterin oder“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „ebenso“ die Wörter „Ansprechpartnerinnen und“ eingefügt.
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