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Das Sächsische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Genügen die Gefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. § 86 bleibt unberührt.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst: „(4) Der Vollzug kann in geeigneten Fällen nach Anhörung der Vollstreckungsleiterin oder des Vollstreckungsleiters und mit Zustimmung der oder des Gefangenen in freien Formen durchgeführt werden. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.“
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Trennungsgrundsätze“.
Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft“
Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst: „§ 94 Seelsorgerinnen und Seelsorger“.
In § 1 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „die Vollstreckungsleiterin oder“ eingefügt.
§ 3 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, sexuelle Identität, Alter, Herkunft und Glauben, sowie die Bedürfnisse von Gefangenen mit Behinderung sind bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall zu berücksichtigen. Behandlungsmaßnahmen orientieren sich auch an dem geschlechtsspezifischen Bedarf.“
In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „eine Dolmetscherin oder“ eingefügt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mit der oder dem Gefangenen wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre oder seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert und sie oder er über ihre oder seine Rechte und Pflichten informiert wird.“ bb) In Satz 2 wird das Wort „Ihm“ durch das Wort „Ihnen“ ersetzt. cc) In Satz 3 wird das Wort „dem“ durch das Wort „den“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Im Zugangsgespräch ist auch zu klären, ob die oder der Gefangene in ihrer oder seiner Obhut stehende Minderjährige ohne Betreuung und Versorgung zurückgelassen hat.“
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Gefangenen werden unverzüglich ärztlich untersucht.“
Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Die Gefangenen sollen dabei unterstützt werden, notwendige Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige und die Sicherung ihrer Vermögensgegenstände außerhalb der Anstalt zu veranlassen.“
§ 10 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „einem“ gestrichen.
In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
In Absatz 5 wird das Wort „dem“ durch die Wörter „der oder dem“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird das Wort „dem “durch die Wörter „der oder dem“ ersetzt.
In Satz 4 wird das Wort „des“ durch die Wörter „der oder des“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „des“ durch die Wörter „der oder des“ ersetzt.
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „dem“ durch die Wörter „der oder dem“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Personensorgeberechtigten und die Vertreterinnen oder Vertreter der Jugendgerichtshilfe können an der Konferenz beteiligt werden; stand die oder der Gefangene vor ihrer oder seiner Inhaftierung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann auch die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden, die oder der für sie bislang zuständig war.“ cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Teilnahme“ die Wörter „der Verteidigerin oder“ eingefügt.
In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „des“ durch die Wörter „der oder des“ ersetzt.
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wird die oder der Gefangene nach der Entlassung voraussichtlich unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht gestellt, so ist einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle in den letzten zwölf Monaten vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen.“
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „dem“ durch die Wörter „der oder dem“ ersetzt.
In Satz 2 erster Halbsatz werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „der Vollstreckungsleiterin oder“ eingefügt.
§ 12 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: „Gefangene können abweichend vom Vollstreckungsplan nach § 100 in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn“.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Den Personensorgeberechtigten, der Vollstreckungsleiterin oder dem Vollstreckungsleiter, dem Jugendamt und der Verteidigerin oder dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt.“
In Absatz 3 werden die Wörter „Ein Gefangener darf“ durch die Wörter „Gefangene dürfen“ ersetzt.
§ 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Gefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug oder im Vollzug in freien Formen untergebracht.“
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Die Gefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzugs nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Gefangene genügen den besonderen Anforderungen in der Regel dann, wenn
sie sich selbst rechtzeitig zum Strafantritt gestellt haben,
gegen sie eine oder mehrere Freiheitsstrafen von insgesamt nicht mehr als 24 Monaten oder Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt werden,
die zu verbüßende Freiheitsstrafe nicht wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder aufgrund von grober Gewalttätigkeit vollzogen wird und
sie sich in einem geeigneten Ausbildungs- oder festen Arbeitsverhältnis befinden und deren Arbeitgeber zu einer Weiterbeschäftigung während der Inhaftierung bereit ist.
In § 19 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Vollstreckungsleiter“ durch die Wörter „Die Vollstreckungsleiterin oder der Vollstreckungsleiter“ ersetzt.
In § 20 Absatz 3 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
§ 21 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zur Vorbereitung der Entlassung sind die Gefangenen bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen.“
§ 22 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „einen Entlassenen“ durch die Wörter „eine Entlassene oder einen Entlassenen“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Erhalten Entlassene Leistungen nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird von einer Beteiligung der Entlassenen an den Kosten der Unterbringung abgesehen.“
§ 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Trennungsgrundsätze
Gefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung und gemeinsamer Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung sind zulässig.
Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Gefangenen, abgewichen werden.“
§ 24 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. wenn eine Gefangene oder ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.“
§ 28 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Gefangene dürfen nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihnen von der jeweiligen Anstalt oder mit deren Zustimmung überlassen werden.“ bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „darf er“ durch die Wörter „dürfen sie“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Eingebrachte Sachen, welche Gefangene nicht in Gewahrsam haben dürfen, sind für sie aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Den Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Sachen, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu verschicken. Geld wird ihnen als Eigengeld gutgeschrieben.“
Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Gefangene können an den Betriebskosten der in ihrem Gewahrsam befindlichen Geräte beteiligt werden.“
In § 30 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 31 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „Einem“ gestrichen.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dazu können die Gefangenen Eigengeld verwenden.“ cc) In Satz 3 werden die Wörter „des Gefangenen“ durch die Wörter „der oder des Gefangenen“ ersetzt.
§ 33 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „eine Ärztin oder“ eingefügt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht.“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Anstaltsleiters“ durch die Wörter „der Anstaltsleitung“ ersetzt. cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Personensorgeberechtigten“ ein Komma und das Wort „Verteidigerinnen“ eingefügt.
Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie bedarf der Anordnung einer Ärztin oder eines Arztes und ist unter deren oder dessen Leitung durchzuführen.“
§ 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Schwangerschaft, Geburt, Mutterschaft
Ist eine Person schwanger, soll die Anstalt im Benehmen mit dem Jugendamt bei den Vollstreckungsbehörden eine Unterbrechung der Strafvollstreckung nach den Regelungen der Strafprozeßordnung vor oder unmittelbar nach der Geburt anregen.
Auf den Zustand einer schwangeren Person oder einer Person, die unlängst entbunden hat, ist Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das zuletzt durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.
Bei Schwangerschaft und Entbindung besteht Anspruch auf medizinische Behandlung und Hebammenhilfe in der Anstalt. Zur medizinischen Behandlung während der Schwangerschaft gehören auch Untersuchungen zur Feststellung einer Schwangerschaft und damit einhergehende Vorsorgeuntersuchungen.
Ist eine medizinische Behandlung in einem Krankenhaus wegen schwerwiegender Schwangerschaftsbeschwerden während einer Lockerung nach den §§ 15 oder 16 erforderlich, trägt die Anstalt die Kosten, wenn der schwangeren Person die Rückkehr in die Anstalt nicht zuzumuten ist.
Zur Entbindung ist die schwangere Person in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht angezeigt und entbindet die schwangere Person in einer Anstalt, dürfen in der Anzeige der Geburt an das Standesamt die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein.“
In § 36 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 34“ die Angabe „und nach § 35 Absatz 3 und 4“ eingefügt.
§ 37 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Den Gefangenen soll auf Antrag oder mit ihrer Zustimmung Arbeit übertragen werden.“
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Gefangenen, die zum Freigang nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen.“
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Haben Gefangene ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen Gefangene infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet.“ bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst: „Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter.“
In § 40 Absatz 2 werden die Wörter „einem Gefangenen“ durch die Wörter „einer oder einem Gefangenen“ ersetzt.
§ 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „eine Seelsorgerin oder“ eingefügt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „einer Seelsorgerin oder“ eingefügt.
§ 44 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zustimmung“ die Wörter „der Seelsorgerin oder“ eingefügt.
In Absatz 3 werden nach dem Semikolon die Wörter „die Seelsorgerin oder“ eingefügt.
§ 47 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der jeweilige Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Besuche, insbesondere die Besuche der Kinder der Gefangenen, sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Erziehung der Gefangenen oder ihre Eingliederung fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen, die nicht von den Gefangenen schriftlich erledigt, durch Dritte wahrgenommen oder bis zur Entlassung aufgeschoben werden können.
Die Anstaltsleitung soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies für das Wohl des Kindes oder zur Pflege der familiären, partnerschaftlichen oder ihnen gleichzusetzenden Kontakte der Gefangenen geboten erscheint und die Gefangenen hierfür geeignet sind.
Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen, Notaren und Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sowie Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten.“
§ 48 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. bei Besucherinnen und Besuchern, die nicht Angehörige im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches der oder des Gefangenen sind, wenn zu befürchten ist, dass sie auf diese oder diesen einen schädlichen Einfluss haben oder deren oder dessen Eingliederung behindern,“
In Nummer 3 wird das Wort „dem“ durch das Wort „der oder dem“ ersetzt.
§ 49 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Besucherinnen und“ eingefügt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Verteidigerinnen und“ eingefügt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „die Besucher und die“ durch die Wörter „die Besucherinnen, Besucher und“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird nach dem Wort „wenn“ das Wort „Besucherinnen,“ eingefügt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Besucherinnen oder“ eingefügt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt.“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Satz 2 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“
Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigerinnen, Verteidigern, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren beim Besuch in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig. Das Gleiche gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke oder sonstige Unterlagen den Gefangenen von ihren Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren zur Erledigung in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache übergeben werden. Die Übergabe kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis der Anstaltsleitung abhängig gemacht werden. Ist eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches zu vollstrecken, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend. Satz 5 gilt nicht, wenn sich die Gefangenen im offenen Vollzug befinden, wenn der Vollzug in freien Formen durchgeführt wird oder wenn ihnen Lockerungen nach § 15 gewährt worden sind und ein Grund, der die Anstaltsleitung zur Aufhebung nach § 13 Absatz 3 oder § 86 ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 5 gilt auch, wenn eine Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches erst im Anschluss an den Vollzug der Jugendstrafe, der eine Verurteilung wegen einer anderen Straftat zugrunde liegt, zu vollstrecken ist. Satz 1 gilt auch für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die Transparenzbeauftragte oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.“
In Absatz 7 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Anstaltsleitung kann den Gefangenen gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). Die Absätze 2, 3 und 5 gelten entsprechend. Videobesuchszeiten werden auf die Besuchszeit nach § 47 Absatz 1 Satz 1 angerechnet, wobei die Anrechnung bei Besuchen von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches höchstens im Verhältnis zwei zu eins, im Übrigen im Verhältnis eins zu eins erfolgt.“
In § 50 Satz 3 wird die Angabe „§ 111“ durch die Angabe „§ 101“ ersetzt.
§ 51 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „den Geschäftspartnern“ durch die Wörter „den Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 2 findet auch im geschlossenen Vollzug in begründeten Fällen entsprechende Anwendung für den Einsatz von Polizei- und Rettungskräften, Notärzten, Wartungsfirmen und externen Bildungsträgern sowie im Rahmen von vollzuglichen Digitalisierungsprojekten.“
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten.“
Dem § 52 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Anstaltsleitung kann der oder dem Gefangenen gestatten, sich E-Mails an ein von der Anstalt dafür eingerichtetes Funktionspostfach zusenden zu lassen.“
In § 53 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 54 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „des“ durch die Wörter „der oder des“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Schriftwechsel mit Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Verteidigerinnen, Verteidigern, Notarinnen und Notaren, soweit sie von den Gefangenen mit der Vertretung in einer Rechtssache nachweislich beauftragt wurden, wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert. § 49 Absatz 6 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „den Absender“ durch die Wörter „die Absenderin oder den Absender“ ersetzt.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, der oder dem Transparenzbeauftragten sowie anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.“ cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Identität“ die Wörter „der Absenderin oder“ eingefügt. dd) In Satz 6 wird die Angabe „§ 111“ durch die Angabe „§ 101“ ersetzt.
§ 55a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „an“ die Wörter „die Absenderin oder“ eingefügt.
In § 55b Satz 1 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „des“ durch die Wörter „der oder des“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „den“ durch das Wort „die“ ersetzt.
§ 57 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Satzteil vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:
„1. finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an der Konferenz nach § 11 Absatz 5 Satz 1,“. bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummer 2 bis 4.
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ ersetzt.
In § 59 Absatz 5 werden die Wörter „Leistet ein Gefangener“ durch die Wörter „Leisten Gefangene“ ersetzt.
In § 59a Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 60 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Gefangene dürfen von ihren in diesem Gesetz geregelten Bezügen sechs Zehntel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld für den Einkauf nach § 31 Absatz 2 oder anderweitig verwenden.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.“
In § 62 Absatz 3 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 64 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken.“
§ 65 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Anstaltsleiters“ durch die Wörter „der Anstaltsleitung“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Anstaltsleitung allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Gefangenen, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 49 Absatz 5 genannten Besucherinnen und Besuchern.“
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Gefangene können in eine Anstalt verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt darstellen.“
§ 69 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Anordnungen nach § 32 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.“
§ 71 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Beschränkung und der Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien,“. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Ein Entzug des Rechts auf Aufenthalt im Freien nach Satz 1 Nummer 4 ist nur zulässig, wenn eine Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum erfolgt sowie aufgrund fortbestehender erheblicher Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung und aus gesundheitlichen Gründen nicht verantwortet werden kann, einen Aufenthalt im Freien durchzuführen.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Nr.“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer“ ersetzt.
In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 74 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In den Sätzen 3 und 4 werden die Wörter „des Anstaltsleiters“ jeweils durch die Wörter „der Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Satz 6 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wird eine Gefangene oder ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr oder sein seelischer Zustand den Anlass der Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen.“
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Entscheidung wird der oder dem Gefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.“
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 sowie die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind der Aufsichtsbehörde und auf Antrag der oder des Gefangenen ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten werden.“ bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Verteidigerin oder dem Verteidiger der oder des Gefangenen ist die Fixierung unverzüglich mitzuteilen.“ cc) In Satz 4 wird das Wort „jeweils“ durch das Wort „zusammen“ ersetzt. dd) Satz 5 wird aufgehoben.
§ 75 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „sie“ die Wörter „die Ärztin oder“ eingefügt.
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Arzt“ durch die Wörter „Die Ärztin oder der Arzt“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Während einer Fixierung sind die Gefangenen durch eine Ärztin oder einen Arzt zu überwachen.“
In § 78 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die den Einzelnen“ durch die Wörter „die die Einzelne oder den Einzelnen“ ersetzt.
In § 81 Absatz 2 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
§ 82 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Disziplinarmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn erzieherische Maßnahmen nach § 81 nicht ausreichen, um den Gefangenen das Unrecht ihrer Handlung zu verdeutlichen.“
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Gegen Gefangene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, schwangere oder stillende Gefangene oder Gefangene, die mit ihren Kindern in der Anstalt untergebracht sind, ist die Anordnung der disziplinarischen Trennung nicht zulässig.“
§ 83 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „eine Ärztin oder“ eingefügt.
In Absatz 4 wird das Wort „ihrem“ durch die Wörter „der Verteidigerin oder dem“ ersetzt.
§ 84 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „den Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „gegen“ die Wörter „eine Gefangene oder“ eingefügt.
§ 85 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 bis 6 wird wie folgt gefasst: „Die oder der betroffene Gefangene wird gehört. Sie oder er wird darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihr oder ihm zur Last gelegt werden. Sie oder er ist darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der oder des Gefangenen wird vermerkt.“
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Bei schweren Verfehlungen soll sich die Anstaltsleitung vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die an der Erziehung der oder des Gefangenen mitwirken. Die Personensorgeberechtigten und die Verteidigerin oder der Verteidiger sind zu benachrichtigen.
Vor der Anordnung von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen gegen eine Gefangene oder einen Gefangenen, die oder der sich in ärztlicher Behandlung befindet, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören.“ c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Entscheidung wird der oder dem Gefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.“
In § 87 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) Die Gefangenen erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die Anstaltsleitung zu wenden.
Besichtigen Vertreterinnen und Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Gefangenen sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.“
Dem § 88 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Dabei sind alters- und geschlechtsspezifische Besonderheiten des Vollzuges zu berücksichtigen.“
In § 89 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ ersetzt.
§ 92 wird wie folgt gefasst:
„§ 92 Anstaltsleitung
Für jede Anstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen (Anstaltsleitung). Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 geleitet werden.
Die Anstaltsleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Sie kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.“
§ 93 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Anstalten werden mit dem für das Erreichen des Vollzugsziels erforderlichen Personal, unter anderem Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Psychologinnen, Psychologen, Pädagoginnen und Pädagogen, ausgestattet.“
§ 94 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Seelsorger“ durch die Wörter „Seelsorgerinnen oder Seelsorger“ ersetzt.
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „Seelsorgerinnen und“ eingefügt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung darf die Anstaltsseelsorgerin oder der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgerhelferinnen und -helfer bedienen sowie diese für Gottesdienste und für andere religiöse Veranstaltungen von außen hinzuziehen.“
§ 95 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen.“
In § 97 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den Anstaltsleiter“ durch die Wörter „die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In § 98 Satz 1 werden die Wörter „Der Anstaltsleiter“ durch die Wörter „Die Anstaltsleitung“ ersetzt.
In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ ersetzt.
§ 101 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „mindestens“ die Wörter „eine Vertreterin oder“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „ebenso“ die Wörter „Ansprechpartnerinnen und“ eingefügt.
In § 104 werden die Wörter „Staatsministerium der Justiz“ durch die Wörter „Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ ersetzt.
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