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Das Sächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angaben zu den §§ 82 bis 84 werden wie folgt gefasst: „§ 82 (weggefallen) § 83 (weggefallen) § 84 (weggefallen)“.
Die Angabe zu § 86 wird wie folgt gefasst: „§ 86 (weggefallen)“.
Die Angabe zu § 89a wird gestrichen.
Die Angabe zu Teil 16 wird gestrichen.
Die Angaben zu den §§ 97 bis 105 werden gestrichen.
Die Angabe zu Teil 17 wird die Angabe zu Teil 16.
Die Angabe zu § 106 wird die Angabe zu § 97.
Die Angabe zu Teil 18 wird die Angabe zu Teil 17.
Die Angaben zu den §§ 107 bis 114 werden die Angaben zu den §§ 98 bis 105.
Die Angabe zu Teil 19 wird die Angabe zu Teil 18.
Die Angaben zu den §§ 115 bis 117 werden die Angaben zu den §§ 106 bis 108.
Die Angabe zu Teil 20 wird die Angabe zu Teil 19.
Die Angaben zu den §§ 118 bis 121 werden die Angaben zu den §§ 109 bis 112.
Dem § 73 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei Fixierungen finden die Bestimmungen in § 88 Absatz 5 sowie in den §§ 89 und 90 Absatz 3 Anwendung.“
Die §§ 82, 83, 84 und 86 werden aufgehoben.
§ 87 wird wie folgt geändert:
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Absatz 2 wird aufgehoben.
In § 88 Absatz 5 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: „Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr aus medizinischen Gründen unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden.“
§ 89 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „Bedienstete“ die Wörter „der Anstalt“ eingefügt.
Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Eine nicht nur kurzfristige Fixierung ist auf Antrag des Anstaltsleiters nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Vor der Anordnung der Fixierung ist eine ärztliche Stellungnahme einzuholen, welche die medizinische Notwendigkeit der Fixierung feststellt. Bei Gefahr im Verzug können der Anstaltsleiter oder andere Bedienstete der Anstalt die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor der richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.“
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung zu dokumentieren.“
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen. Dem Verteidiger des Untergebrachten ist die Fixierung auch ohne Antrag des Untergebrachten unverzüglich mitzuteilen.“ bb) Der folgende Satz wird angefügt: „Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Untergebrachten seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird.“
Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten über die Absonderung oder die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hinaus gefesselt oder sind sie fixiert, sind sie durch einen für diese Maßnahmen besonders geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.“
Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Nach Beendigung der Fixierung sind die Untergebrachten in für sie verständlicher Weise auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist zu dokumentieren.“
§ 89a wird aufgehoben.
Dem § 90 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Während einer Fixierung ist der Untergebrachte durch einen Arzt zu überwachen.“
Teil 16 wird aufgehoben.
Teil 17 wird Teil 16.
§ 106 wird § 97 und Satz 4 wird aufgehoben.
Teil 18 wird Teil 17.
§ 107 wird § 98.
§ 108 wird § 99 und in Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 107 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 98 Absatz 2“ ersetzt.
Die §§ 109 bis 114 werden die §§ 100 bis 105.
Teil 19 wird Teil 18.
Die §§ 115 und 116 werden die §§ 106 und 107.
§ 117 wird § 108 und Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
Teil 20 wird Teil 19.
§ 118 wird § 109.
§ 119 wird § 110 und in Satz 2 wird die Angabe „121“ durch die Angabe „121b“ ersetzt.
Die §§ 120 und 121 werden die §§ 111 und 112.
§ 97 wird wie folgt geändert:
§ 36 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.