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Die Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 49 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Dies gilt nicht, wenn bei einem rechtmäßig bestehenden Gebäude eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Nutzungsänderung, durch Aufstocken des Gebäudes oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen wird.“
§ 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe „75 m³“ die Wörter „und von bis zu 80 m³ für Ladestationen, die der Elektromobilität des öffentlichen Nahverkehrs dienen“ eingefügt.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe a werden die Wörter „Höhe bis zu 10 m“ durch die Wörter „Höhe bis zu 15 m“ ersetzt.
In Buchstabe b wird die Angabe „15 m“ durch die Angabe „20 m“ ersetzt.
Folgende Buchstaben g und h werden angefügt:
„g) ortsveränderliche Antennenanlagen, die längstens 24 Monate aufgestellt werden, wobei bei Masten mit mehr als 10 m Höhe vor Baubeginn die Standsicherheit der Maßnahme durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 1 und 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden muss,
an bestehende Antennenmasten nachträglich angebrachte weitere Antennen, wenn die genehmigte Gesamthöhe der Masten nicht überschritten wird oder die Anlage auch danach noch verfahrens- oder genehmigungsfrei ist,“.
Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben auch dann genehmigungsfrei gestellt, wenn
es im Anwendungsbereich des § 34 des Baugesetzbuches liegt,
die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erfüllt sind und
es sich um die Änderung oder Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben handelt.“
§ 65 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Voraussetzungen des § 3a des Sächsischen Ingenieurgesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt,“.
Absatz 2a wird Absatz 3.
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
In § 66 Absatz 2 Satz 8 werden die Wörter „gilt § 65 Absatz 4 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der zuständigen Stelle einzureichen ist“ durch die Wörter „gelten die §§ 41f und 41g des Sächsischen Ingenieurgesetzes entsprechend“ ersetzt.
§ 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt insbesondere für
Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen,
Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien,
Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.“
In § 88 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.