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§ 51 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren gegen eine Richterin oder einen Richter jederzeit an sich ziehen, wenn
die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte nicht tätig wird oder verhindert ist,
Gefahr im Verzug ist oder
der besondere Umfang oder die besondere Bedeutung des Falles dies rechtfertigen.“
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.