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Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Für den Bezirk des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz zuständig
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 folgende Angabe eingefügt: „§ 26a Asylstreitigkeiten“.
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Asylstreitigkeiten
das Verwaltungsgericht Chemnitz hinsichtlich der Herkunftsstaaten Albanien, Angola, Argentinien, Armenien, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, Ghana, Guinea, Jemen, Kolumbien, Kosovo, Mali, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Paraguay, Peru, Serbien, Sudan, Tadschikistan und Ukraine;
das Verwaltungsgericht Dresden hinsichtlich der Herkunftsstaaten Ägypten, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Dominikanische Republik, Eritrea, Gambia, Jordanien, Kuba, Myanmar, Panama, Senegal, Sierra Leone, Sri Lanka, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Staaten und Vietnam;
das Verwaltungsgericht Leipzig hinsichtlich des Herkunftsstaats Türkei.
Die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfassen auch die am 30. April 2024 anhängigen Verfahren, mit Ausnahme der Verfahren,
die bereits terminiert sind,
für die ein Gerichtsbescheid oder ein Urteil, welches ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, bereits der Geschäftsstelle übermittelt worden ist,
für die ein Urteil bereits verkündet worden ist,
für die ein Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle übermittelt worden ist oder die Frist des § 116 Absatz 2 zweiter Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung noch nicht abgelaufen ist.
Die Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 3 umfasst auch die bis zum 30. Juni 2023 eingegangenen und am 30. April 2024 noch anhängigen Verfahren; Absatz 2 gilt entsprechend.
Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 treten am 1. Mai 2025 außer Kraft.
Herkunftsstaat im Sinne des Absatzes 1 ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die klagende oder antragstellende Person besitzt. Bei Staatenlosen sowie bei Personen mit mehreren oder ungeklärten Staatsangehörigkeiten ist der Staat Herkunftsstaat, in dem die Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“
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