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§ 4 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten auch studentische, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte nach § 58 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Nummer 5 wird aufgehoben.
Nummer 6 wird Nummer 5.
§ 50 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
§ 27 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In § 59 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.