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Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dem § 68 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Bei der Auswahl für die Zulassung zum Aufstieg nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 beteiligt die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) den dort gebildeten Polizei-Personalrat. § 87 Absatz 2 gilt entsprechend.“
In § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Laufbahn“ ein Komma und die Wörter „Auswahl für die Zulassung zum Aufstieg, Auswahl für die Zulassung zur Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes“ eingefügt.
In § 77 Nummer 4 werden nach der Angabe „[SächsGVBl. S. 970, 971],“ die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 [SächsGVBl. S. 430]…
In § 79 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 80 Abs. 3 Nr. 9, 10 und 16“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 3 Nr. 10“ ersetzt.
In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 3“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
In § 82 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 4 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 5 Nummer 4“ ersetzt und nach den Wörtern „ausgenommen sind,“ werden die…
In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 2 bis 4“ und die Angabe „SächsPersVG“ durch die Wörter „des Sächsischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.