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Das Sächsische Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „26. Juni 1998“ durch die Wörter „Tag der Feststellung“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „tatsächlichen Eigentumsverhältnisse am 26. Juni 1998“ durch die Wörter „Eigentumsgrenzen am Gewässerbett“ ersetzt.
In § 30 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „des Landesamtes für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
In Nummer 19 wird die Angabe „§ 91a Abs. 2“ durch die Angabe „§ 42b Abs. 3“ ersetzt.
§ 32 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 119 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.