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Die Sächsische Gutachterausschussverordnung vom 15. November 2011 (SächsGVBl. S. 598), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. März 2021 (SächsGVBl. S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Als Gutachterin oder Gutachter darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist. Im Übrigen bleibt § 192 Absatz 3 des Baugesetzbuches unberührt.“
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In den Angaben zu den §§ 2 und 3 werden jeweils vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen und“ eingefügt.
In der Angabe zu § 7 wird das Wort „des“ durch die Wörter „der oder des“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen und“ eingefügt.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „den Oberbürgermeister“ durch die Wörter „die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister“ und die Wörter „den Landrat“ durch die Wörter „die Landrätin oder den Landrat“ ersetzt.
In Satz 2 werden vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen oder“ eingefügt.
In Satz 3 werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „einer Gutachterin oder“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen oder“ eingefügt.
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Die oder der Vorsitzende muss Bedienstete oder Bediensteter der Gebietskörperschaft sein, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist. Für die oder den Vorsitzenden sind aus dem Kreis der weiteren Gutachterinnen und Gutachter eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu bestellen.
§ 3 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 werden jeweils vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen und“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen und“ und nach dem Wort „unverzüglich“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„§ 4 Abberufung und vorzeitige Beendigung
Eine Gutachterin oder ein Gutachter ist bei den Kreisfreien Städten durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister und bei den Landkreisen durch die Landrätin oder den Landrat abzuberufen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen entfallen sind oder nicht vorlagen. § 2 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Eine Gutachterin oder ein Gutachter kann durch die Oberbürgermeisterin, den Oberbürgermeister, die Landrätin oder den Landrat abberufen werden, wenn
sie oder er gegen die Pflicht zur Geheimhaltung verstoßen hat,
sie oder er an einem Gutachten mitgewirkt hat, obwohl sie oder er von der Mitwirkung ausgeschlossen war, oder
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
§ 2 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Die Amtszeit einer Gutachterin oder eines Gutachters endet vorzeitig durch Niederlegung des Amtes. § 5 Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall, Beschlussfassung
Bei der Erstattung von Gutachten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Gutachterinnen oder Gutachtern tätig.
Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und der in § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuches genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens vier weiteren Gutachterinnen oder Gutachtern, von denen eine oder einer die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erfüllen muss, tätig.
Die oder der Vorsitzende bestimmt die Gutachterinnen und Gutachter, die im Einzelfall tätig werden. Hierbei ist die besondere Sachkunde der Gutachterinnen und Gutachter zu berücksichtigen. Die oder der Vorsitzende kann in besonderen Fällen neben den Gutachterinnen und Gutachtern besondere Sachverständige in beratender Funktion hinzuziehen. Die oder der Vorsitzende kann sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch bei Nichtvorliegen eines Verhinderungsfalles durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter vertreten lassen.
Für den Ausschluss von Gutachterinnen und Gutachtern im Einzelfall gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
Die Sitzungen des Gutachterausschusses sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Der Gutachterausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.“
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 werden vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen und“ eingefügt.
In Satz 4 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „des“ durch die Wörter „der oder des“ ersetzt.
In Satz 1 werden die Wörter „Der Vorsitzende“ durch die Wörter „Die oder der Vorsitzende“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Ihm“ durch die Wörter „Ihr oder ihm“ ersetzt.
In Nummer 3 werden vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen und“ eingefügt.
In Nummer 5 wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt und werden nach dem Wort „soweit“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
In Nummer 7 werden nach dem Wort „soweit“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
§ 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Weisung“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Vorbereitung der Wertermittlungen für Gutachten sowie der Ermittlung der Bodenrichtwerte, der Anfangs- und Endwerte nach § 154 Absatz 2 des Baugesetzbuches, der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach § 193 Absatz 5 des Baugesetzbuches und der für die Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Absatz 2 erforderlichen Daten,“.
§ 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
In Absatz 5 wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
In § 10 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 werden jeweils vor dem Wort „einem“ die Wörter „einer oder“ eingefügt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 10 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639), die durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 14 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805)“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
In Absatz 5 werden die Wörter „Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
§ 12 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuches“ ersetzt.
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 193 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 194 und 197 des Baugesetzbuches, die Immobilienwertermittlungsverordnung, § 5 Absatz 1 und 3 bis 5 sowie § 6 finden entsprechend Anwendung.“
In § 13 Nummer 2 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert“ ersetzt.
In § 14 Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Der Vorsitzende“ durch die Wörter „Die oder der Vorsitzende“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die oder der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter muss Bedienstete oder Bediensteter des Landesamtes für Geobasisinformation Sachsen sein. Mindestens ein Mitglied muss der Finanzverwaltung angehören. Ein Mitglied soll eine landwirtschaftliche Sachverständige oder ein landwirtschaftlicher Sachverständiger sein. Die weiteren Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses sollen Mitglieder eines Gutachterausschusses sein; die Gutachterausschüsse können hierzu Vorschläge unterbreiten. Für die oder den Vorsitzenden sind aus dem Kreis der weiteren Gutachterinnen und Gutachter eine, ein oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu bestellen.“
In Absatz 3 werden die Wörter „Staatsministerium des Innern“ durch die Wörter „Staatsministerium für Regionalentwicklung“ ersetzt.
In Absatz 4 werden vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen und“ eingefügt.
In § 16 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „und der Geschäftsstellenmitarbeiter“ durch die Wörter „sowie der Geschäftsstellenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter“ ersetzt.
§ 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Weisung“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 werden vor den Wörtern „den Gutachter“ die Wörter „die Gutachterin oder“ eingefügt.
§ 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „den Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen“ durch die Wörter „Landesamt für Geobasisinformation Sachsen“ ersetzt.
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