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Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.
Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.
Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter hinzuzuziehen.
Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und der in § 193 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannten sonstigen für die Wertermittlung…
Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und der in § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuches genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten…
Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte und sonstigen Daten der Wertermittlung wird der Gutachterausschuss in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder einem…
Vorbereitung der Wertermittlung für Gutachten und Bodenrichtwerte sowie die Vorbereitung für die Ermittlung der Anfangs- und Endwerte gemäß § 154 Abs. 2 BauGB,
Dem Gutachterausschuss obliegen die in § 193 Abs. 1 bis 3 BauGB genannten und die ihm in anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.