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Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei den folgenden Behörden öffentlich ausgelegt: Beistrich | Wochentage | Dienstzeiten – | Landesdirektion Sachsen – Dienststelle Dresden – Stauffenbergallee 2, Raum 2080 01099 Dresden Montag bis Donnerstag: | 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr Freitag: | 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr – | Landratsamt Bautzen Bahnhofstraße 9, Raum 103 02625 Bautzen Montag: | 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr Dienstag: | 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr Mittwoch: | 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstag: | 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag: | 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr – | Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Bürgerbüro Sebnitz Kirchstraße 5, Raum 107 01855 Sebnitz Montag | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag: | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr Donnerstag: | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag: | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung (Text und alle Anlagen) zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, niedergelegt. Gleichzeitig ist die Rechtsverordnung ab dem Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen https://www.lds.sachsen.de/umwelt in der Rubrik Oberflächenwasser, Hochwasserschutz; Hochwasserentstehungsgebiete dauerhaft digital einsehbar.
Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht…
Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht…
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Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht…
Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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