§ 27 SächsIntGSächsisches Integrations- und Teilhabegesetz
Die oder der Sächsische Ausländerbeauftragte, die oder der auf der Grundlage des Gesetzes über den Sächsischen Ausländerbeauftragten in der Fassung der…
Art. 27 Nr. 2 SächsStOGSächsisches Standortegesetz
In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „von den höheren Unterbringungsbehörden“ durch die Wörter „von der höheren Unterbringungsbehörde“ ersetzt.
Art. 26 Nr. 1 Buchst. b SächsStOGSächsisches Standortegesetz
In Absatz 4 werden die Wörter „führen die höheren Ausländerbehörden.“ durch die Wörter „führt die höhere Ausländerbehörde.“ ersetzt.
Art. 52 Nr. 4 SächsVwNGSächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz
In § 11 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Soziales“ ersetzt.