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Das Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), geändert durch Artikel 26c des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161), wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Landesdirektionen als höhere Unterbringungsbehörden“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen als höhere Unterbringungsbehörde“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „führen die höheren Unterbringungsbehörden“ durch die Wörter „führt die höhere Unterbringungsbehörde“ ersetzt.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „von den höheren Unterbringungsbehörden“ durch die Wörter „von der höheren Unterbringungsbehörde“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die höhere Unterbringungsbehörde gewährleistet die Erstaufnahme in Aufnahmeeinrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1. Sie ist in diesen Aufnahmeeinrichtungen auch für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 2 zuständig.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die höhere Unterbringungsbehörde ist die die Verteilung veranlassende Behörde nach § 15a Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Sie ist zuständige Behörde nach § 50 Abs. 3 AsylVfG.“
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die höhere Unterbringungsbehörde verteilt die nach § 5 aufzunehmenden Ausländer auf die unteren Unterbringungsbehörden und leitet sie an diese weiter.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „Die höheren Unterbringungsbehörden erlassen“ durch die Wörter „Die höhere Unterbringungsbehörde erlässt“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „Die höheren Unterbringungsbehörden ordnen“ durch die Wörter „Die höhere Unterbringungsbehörde ordnet“ ersetzt.
In § 8 werden die Wörter „sind die höheren Unterbringungsbehörden“ durch die Wörter „ist die höhere Unterbringungsbehörde“ ersetzt.
§ 10 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die höhere Unterbringungsbehörde setzt den zu erstattenden Betrag fest und zahlt ihn jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November aus.“
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nr. 1 wird gestrichen.
In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „2.“ gestrichen, die Wörter „a) den höheren oder einzelnen höheren Unterbringungsbehörden“ durch die Wörter „1. der höheren Unterbringungsbehörde“ und die Angabe „b)“ durch die Angabe „2.“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „Buchst. b“ gestrichen.
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