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Auf bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Verfahren ist die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten vom 25. August 2008 (Amtsbl. S. 1489), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1042), anzuwenden. Auf Verlangen der antragstellenden Person sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.