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Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen:
Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege (§ 6 Absatz 6),
Sitzplätze (§ 10 Absatz 2 und § 33 Absatz 2),
Lautsprecheranlage (§ 20 Absatz 2 und § 26 Absatz 1),
Einsatzzentrale für die Polizei (§ 26 Absatz 2),
Abschrankung von Besucherbereichen (§ 27 Absatz 1 und 2),
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften des Kapitels 4 sowie § 3 Absatz 6 und 7, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 10 Absatz 1 und 7, § 11 Absatz 1, 2, 5 und 6, § 14 Absatz 3, § 19 Absatz 7 und § 46 entsprechend anzuwenden. Die betrieblichen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen nach § 42 Absatz 1 und 2 sind innerhalb von zwei Jahren umzusetzen.
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 57 anzuwenden.
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind; sie gelten auch für Versammlungsstätten mit…
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 72 Absatz 4 und 5 und die §§ 83 bis 86 anzuwenden. Die betrieblichen…
Die Vorschriften des Teils 6 gelten für die Aufstellung von
-einrichtungen.
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 139 Absatz 2 bis 6) anzuwenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.