§ 11 Abs. 1 SächsVerfGHGSächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
Wird ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof hierüber unter Ausschluss…
§ 13 Abs. 1 VerfGHGGesetz Nr. 645 über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) Vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001
1Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. 2Die Ablehnung kann jedoch auf die in § 12 Abs. 2 und 3…
§ 15 Abs. 1 VerfGHG NRWGesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann von den Verfahrensbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden; die Ablehnung kann jedoch nicht…
§ 19 Abs. 1 BVerfGGGesetz über das Bundesverfassungsgericht
Wird ein Richter des Bundesverfassungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so entscheidet das Gericht unter Ausschluß des Abgelehnten; bei…
Art. 2 Nr. 1 Buchst. c SN-20790Gesetz zur Änderung wahlprüfungsrechtlicher Vorschriften und des Sächsischen Verfassungsgerichtshofsgesetzes
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Ablehnung einer Richterin oder eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit“.