§ 5 VerfGHGGesetz Nr. 645 über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) Vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001
Die Tätigkeit als Richter/Richterin am Verfassungsgerichtshof geht jeder anderen Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor.
§ 3 Abs. 4 BVerfGGGesetz über das Bundesverfassungsgericht
Mit der richterlichen Tätigkeit ist eine andere berufliche Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule unvereinbar. Die Tätigkeit…
§ 5 Abs. 2 SächsVerfGHGSächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
Die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes üben die Tätigkeit im Verfassungsgerichtshof als Nebenamt aus. Die Vorschriften des Deutschen…
§ 7 RsprEinhGGesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Die Tätigkeit im Gemeinsamen Senat geht der Tätigkeit an dem obersten Gerichtshof vor.
§ 12 Abs. 1 VerfGHGGesetz Nr. 645 über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) Vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001
Ein Richter/Eine Richterin des Verfassungsgerichtshofs ist von der Ausübung seines/ihres Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er/sie