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1Ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. 2Die Ablehnung kann jedoch auf die in § 12 Abs. 2 und 3 aufgeführten Tatbestände nicht gestützt werden.
1Die Ablehnung ist zu begründen. 2Der/Die Abgelehnte hat sich dazu zu äußern. 3Ein Beteiligter/Eine Beteiligte kann ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er/sie sich, ohne den ihm/ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen hat.
1Über die Ablehnung entscheidet das Gericht unter Ausschluss des/der Abgelehnten. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, selbst für befangen, so gilt Absatz 3 entsprechend.