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Die Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Anträge auf staatliche Finanzhilfe sind schuljährlich bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Für eine Auszahlung der nach § 13 Absatz 5 Satz 2 und 3 Halbsatz 1 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft zu leistenden Abschläge ab August eines Schuljahres sind die Anträge nach Satz 1 jährlich spätestens am 1. Juli vor Beginn des Schuljahres, für das der Zuschuss gewährt werden soll, zu stellen. Später eingehende Anträge führen zu späteren Auszahlungen.“
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
§ 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: „§ 13 Formulare Für den Antrag auf staatliche Finanzhilfe und die Meldung der Schülerzahlen sind die von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Formulare oder die zur Verfügung gestellte digitale Plattform zu verwenden.“
Die Anlage wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage ersetzt.
In § 3 Nummer 6 wird die Angabe „1 120“ durch die Angabe „1 040“ ersetzt.
In § 3 Nummer 1 wird die Angabe „1 120“ durch die Angabe „1 080“ ersetzt.
Die Anlage der Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. August 2017 (SächsGVBl. S. 456) geändert…
In Satz 5 werden die Wörter „5. Mai spätestens am 19. Mai“ durch die Wörter „4. April spätestens am 18. April“ ersetzt.
Die Anlage der Zuschussverordnung vom 26. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 476)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.