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§ 12 Absatz 2 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Es können auch halbe Urlaubstage gewährt werden, die dann der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechen.“
Folgender Satz wird angefügt: „Satz 4 gilt hierbei entsprechend.“
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische…
§ 12 Absatz 2 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496) wird wie…
§ 22 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 28 wird wie folgt gefasst:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.