§ 2 Nr. 4 SächsUStZuVOdie Landesdirektion Sachsen
Art. 1 SN-13780Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung
Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport, des Sächsischen…
Art. 1 Satz 2 Nr. 3 SN-17004Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung
das Landesamt für Denkmalpflege für Denkmäler der Bau- und Gartenkunst.“
Art. 1 Satz 2 Nr. 1 SN-21423Dritte Verordnung der Staatsministerien des Innern, für Kultus, für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, für Umwelt und Landwirtschaft sowie für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Änderung der Sächsischen Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung
das Landesamt für Schule und Bildung für Einrichtungen, die Bildungsleistungen im Bereich bildende Kunst, Musik, Schauspiel oder Bühnentanz erbringen,
§ 4 Abs. 2 SächsAGPStGSächsisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Die Landesdirektion Sachsen ist für den Vollzug des § 25 PStG zuständig.