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Die Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 die folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Nutzung privater mobiler Endgeräte“.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a Nutzung privater mobiler Endgeräte Schülern ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn
die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
die Nutzung im Einzelfall vom Lehrer zugelassen wurde oder
die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.