Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 20 die folgende Angabe eingefügt: „§ 20a Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe“.
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a Nutzung privater mobiler Endgeräte in der Primarstufe Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 bis 4 mit Ausnahme der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist die Nutzung von privaten mobilen Endgeräten in der Schule untersagt. Dies gilt nicht, wenn
die Nutzung zum Schutz lebenswichtiger Interessen, behinderungsbedingt oder bei chronischen Krankheiten erforderlich ist,
die Nutzung im Einzelfall von der Lehrkraft zugelassen wurde oder
die Schulkonferenz Ausnahmen beschlossen hat.
Für Schülerinnen und Schüler der Unterstufe in Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.